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Eine 2009 in Deutschland eingeführte Steuer, die auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und auf Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften erhoben wird. Sie wird von der Bank oder dem Anbieter an der Quelle einbehalten, automatisch an das Finanzamt abgeführt und ist damit abgegolten.

Die Abgeltungssteuer – auch Kapitalertragssteuer oder Quellensteuer genannt – beträgt 25%, ggf. zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

lateinisch: die Bequemlichkeit oder Annehmlichkeit

Ein üblicher Aufschlag auf den Nennwert eines Finanzinstruments aufgrund von Angebot und Nachfrage oder anderen Marktbedingungen.

Findet u.a. in folgenden Bereichen Verwendung:
Aktien, Fonds, Devisen, Anleihen, Investmentfonds, Kredite, Gesellschaftsanteile, physische Edelmetalle u.v.a.

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Eine 2009 in Deutschland eingeführte Steuer, die auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und auf Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften erhoben wird. Sie wird von der Bank oder dem Anbieter an der Quelle einbehalten, automatisch an das Finanzamt abgeführt und ist damit abgegolten.

Die Kapitalertragssteuer – auch Quellensteuer oder Abgeltungssteuer genannt – beträgt 25% ggf. zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

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Eine 2009 in Deutschland eingeführte Steuer, die auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und auf Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften erhoben wird. Sie wird von der Bank oder dem Anbieter an der Quelle einbehalten, automatisch an das Finanzamt abgeführt und ist damit abgegolten.

Die Quellensteuer – auch Kapitalertragssteuer oder Abgeltungssteuer genannt – beträgt 25%, ggf. zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Eine Rückabwicklung stellt einen Vertrag so, als wäre er nie zustande gekommen. Hierdurch werden höhere Summen freigesetzt, als dies bei einer Kündigung beim Rückkaufswert (= eingezahlte Beiträge minus Kosten) der Fall ist.

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§89 VAG

§139 VAG

§222 VAG

§314 VAG

§352 VAG

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